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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einzelunternehmens ZF-Veranstaltungstechnik

Geltungsbereich und Einbeziehung der AGB

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Firma Veranstaltungstechnik Zapp Florian (nachfolgend “ZF-Veranstaltungstechnik”) und deren Kunden über die Vermietung von Gegenständen, insbesondere Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen und Telekommunikation.
2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gegenüber Verbrauchern gelten sie, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
3. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie dem Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden.
4. Nebenabreden oder abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ZF-Veranstaltungstechnik.
5. Einer Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen.
6. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. An die Stelle unwirksamer Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen.

Angebote und Preise

1. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von ZF-Veranstaltungstechnik schriftlich bestätigt oder die Sache übergeben wurde. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend.
3. Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen trägt der Mieter.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Erfüllung

1. Die Bereitstellung der Mietsache erfolgt am Geschäftssitz von ZF-Veranstaltungstechnik. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Mieter oder dessen Beauftragten über.
2. Ist das bestellte Gerät nicht verfügbar, kann ein gleichwertiger Mietgegenstand zur Verfügung gestellt werden.
Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind bei Bereitstellung des Mietgegenstands oder nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzüge fällig.
2. ZF-Veranstaltungstechnik kann Vorkasse oder die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
3. Schecks werden nicht angenommen.
4. Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder von ZF-Veranstaltungstechnik anerkannt sind. Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt diese Einschränkung nur für Ansprüche, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Forderung stehen.
5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
6. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

Unterrichtungspflicht

1. Der Mieter ist verpflichtet, ZF-Veranstaltungstechnik unverzüglich über Mängel, Störungen, drohende Gefahren oder Maßnahmen Dritter (z.B. Pfändung, Beschlagnahme) sowie Änderungen zu unterrichten.
2. Änderungen des Standorts der Mietsache sind ZF-Veranstaltungstechnik schriftlich mitzuteilen.

Untervermietung
1. Die Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
2. Das Eigentum verbleibt bei ZF-Veranstaltungstechnik. Belastungen mit Rechten Dritter sind unzulässig.

Gewährleistung und Haftung
1. Die gesetzliche Mängelhaftung bleibt unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, Mängel innerhalb von drei Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige offensichtlicher Mängel nach Ablauf dieser Frist kann zum Ausschluss von Gewährleistungsrechten führen.
2. Mit Empfangsbestätigung wird keine Haftung für verdeckte Mängel ausgeschlossen.
3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet ZF-Veranstaltungstechnik unbegrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

Rückgabe
1. Die Mietsache ist bei Mietende im ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zurückzugeben. Ungewöhnliche oder übermäßige Verschmutzungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
2. Wird die Mietsache verspätet zurückgegeben, ist für die Zeit der Überschreitung der vereinbarte Mietzins als Nutzungsentschädigung zu leisten.
3. Der Zustand der Mietsache bei Rückgabe wird von beiden Parteien schriftlich bestätigt.

Besondere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich,
• die Mietsache sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen,
• notwendige Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen und
• Reparaturen nur mit Zustimmung von ZF-Veranstaltungstechnik ausführen zu lassen, sofern sie nicht auf üblichem Verschleiß beruhen – diese gehen zu Lasten des Vermieters.
2. Jede Veränderung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte bedarf der Zustimmung von ZF-Veranstaltungstechnik.

Verletzung der Pflichten und Schadensersatz
1. Wird der Mietgegenstand nicht im vereinbarten Zustand zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit bis zur Mängelbehebung.

Besichtigungsrecht und Untersuchung der Mietsache
1. ZF-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, die Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen.
2. Die Kosten trägt der Vermieter, es sei denn, die Überprüfung erfolgt aus Anlass eines vom Mieter zu vertretenden Ereignisses (z.B. Verschulden, Mängel).

Werkarbeiten des Vermieters
1. Ergänzende Werkarbeiten (z.B. Aufbau, Einrichtung) werden nach Vereinbarung durchgeführt.
2. Für kostenlose Werkarbeiten haftet ZF-Veranstaltungstechnik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Der Mieter sorgt für die erforderlichen Voraussetzungen am Einsatzort.
4. Die Abnahme gilt mit Inbetriebnahme als erfolgt.

Besondere Regelungen bei Open-Air-Veranstaltungen / Gefahrensituationen
1. ZF-Veranstaltungstechnik ist berechtigt, bei Gefahr für Personen/Sachen oder bei behördlichen Anordnungen die Anlage vorübergehend stillzulegen oder abzubauen.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters besteht insoweit nicht, es sei denn, ZF-Veranstaltungstechnik handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
3. Die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen liegt in der Verantwortung des Mieters.

Haftung und Versicherungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, für die gemieteten Sachen alle üblichen Versicherungen abzuschließen.
2. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück oder verweigert die Annahme, so ist ZF-Veranstaltungstechnik berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns und erfolgter Aufwendungen zu fordern, berechnet nach folgender Staffel:
• bis 60 Tage vor Mietbeginn: 5% des Auftragsvolumens
• bis 45 Tage vor Mietbeginn: 20%
• bis 30 Tage vor Mietbeginn: 35%
• bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50%
• bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80%
• Ab Mietbeginn/Nichtabnahme: 80%
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

Widerrufsrecht (bei Verbrauchern und Fernabsatzgeschäften)
1. Verbrauchern, die ein Fernabsatzgeschäft abschließen, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsbelehrung wird dem Mieter rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Gerichtsstand Andernach (Sitz des Vermieters).
2. Für Verträge mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Datenschutz
1. ZF-Veranstaltungstechnik verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt.